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Mindestlohn und Aufzeichnungspflichten

Ab dem 01.01.2015 gilt in ganz Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Stunde (Mindestlohngesetz, kurz „MiLoG“, veröffentlicht am 15.08.2014).

Aufzeichnungspflicht
Um den Behörden eine Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns zu ermöglichen, müssen gemäß §17 MiLoG die Arbeitgeber ab dem 01.01.2015 Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte („Minijobber„) sowie Zeitarbeiter aufzeichnen. Dieselbe Verpflichtung gilt in Bezug auf Beschäftigte in den im § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweigen: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie der Fleischwirtschaft (ausgenommen davon sind Führungskräfte und Mitarbeiter, die mehr als 2.958 EUR pro Monat verdienen).

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